Kein Gewährleistungsausschluss bei Arglist
Eine Behauptung "ins Blaue" hinein, d.h. eine ungeprüfte Angabe zu einer Eigenschaft oder Beschaffenheit eines Gegenstandes (hier: die Unfallfreiheit eines gebrauchten Wagens) ist als arglistige Täuschung zu werten.
Das Landgericht Heidelberg vertritt dabei die Ansicht, dass für die Bejahung der Arglist kein zielgerichtetes oder gar verwerfliches Verhalten des Verkäufers notwendig sei. Eine ungeprüfte Angabe, welche sich nachträglich als falsch herausstellt ist ausreichend.
Diese rechtliche Einordnung kann erhebliche Auswirkungen auf den Vertragsschluss über gebrauchte Gegenstände haben, etwa beim Gebrauchtwagenhandel. Üblicher Weise wird beim Verkauf gebrauchter Gegenstände das gesetzliche Gewährleistungsrecht entweder vollständig ausgeschlossen (unter Privatleuten) oder von zwei Jahren auf ein Jahr reduziert (Händler gegenüber Privatperson).
Auf eine solche im Übrigen wirksame Reduzierung der Gewährleistungsansprüche kann sich ein Verkäufer aber dann nicht berufen, wenn er seinen Vertragspartner vor dem Abschluss des Vertrages über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Kaufsache arglistig getäuscht, oder eine Garantie hierfür übernommen hat (§ 444 BGB). Es gilt dann sogar die reguläre Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 438 Abs. 3 BGB).
Darüber hinaus hat das Gericht auch entschieden, dass sich der Verkäufer, der das Fahrzeug über eine Internetanzeige inseriert hatte, nicht auf die übliche Formulierung berufen könne, wonach "Irrtümer und Fehleingaben vorbehalten" bleiben. Es sah den Verkäufer vielmehr in der Pflicht, diese Angaben sorgfältig zu überprüfen. Andernfalls mache er gerade jene ungeprüfte Angaben, welche die Arglist begründen.