Eine Mutter, die grundsätzlich zum Unterhalt für das bei seinem Vater lebende Kind verpflichtet ist, muss hierfür keiner Nebentätigkeit nachgehen, wenn Sie sich aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes in Elternzeit befindet.
Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit einer Mutter Recht gegeben, die sich aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes für nicht mehr leistungsfähig hielt und aus diesem Grunde die Unterhaltszahlungen an ein minderjähriges Kind aus einer früheren Beziehung einstellte.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Geburt eines Kindes für sich alleine zwar nichts an der gesteigerten Erwerbsobliegenheit des zum Unterhalt verpflichteten Elternteils ändere. Allerdings kann dies nicht für den Fall gelten, dass sich der betreuende Elternteil in Elternzeit befinde. In dieser Zeit müsse es dem Elternteil ermöglicht werden, sich alleine um das Kind und dessen Bedürfnisse zu kümmern. Ein Kind benötige mindestens während der ersten beiden Jahre nach seiner Geburt ständige Aufsicht und Betreuung. Müsste der zum Unterhalt Verpflichtete dennoch arbeiten gehen, würde dies dem Sinn und Zweck der Elternzeit zuwiderlaufen.
Dadurch, dass die Mutter somit nicht dazu verpflichtet war, zumindest einer Nebentätigkeit nachzugehen, reichte das ihr zur Verfügung stehende Einkommen nicht mehr für die Erfüllung des Unterhaltanspruchs ihres Kindes aus der früheren Beziehung aus, sodass die Zahlungsverpflichtung für zumindest zwei Jahre entfiel.