Rechtsanwalt für Designrecht / Geschmacksmusterrecht

Der rechtliche Schutz der Gestaltungsform

Das Designrecht (auch Geschmacksmusterrecht) ist ein Teilgebiet des Immaterialgüterrechts und Bestandteil des gewerblichen Rechtsschutzes Es weist starke Ähnlichkeiten zum Markenrecht und Urheberrecht auf.

Das Designrecht schützt die ästhetische Wirkung einer Erscheinungsform (gleich ob durch deren Formgebung, Farbe, Gestalt oder einer Kombination daraus). Geschütz werden kann dabei das Aussehen nahezu aller Gegenstände und Produkte, welche eine Eigenart gegenüber bereits am Markt vorhandenen Waren aufweisen.

Der wesentliche Unterschied und Erleichterung im Gegensatz zum sehr ähnlichen Urheberrecht liegt darin, dass das Design keine bestimmte "Schöpfungshöhe" erreichen muss, um als schutzwürdig angesehen zu werden. Die einzigen Voraussetzungen für den Schutz des Designs ist dessen Eintragung in das Designregister und dessen Eigenart, d.h. dass das Design in seiner wesentlichen Wirkung nicht bereits vor seiner Eintragung am Markt bekannt war.

Der Schutz des Designs bietet sich somit u.a. dann an, wenn das Werk keine besondere Schöpfungshöhe erreicht (dann kein Urheberrechtsschutz), keine neue Erfindung zum Gegenstand hat (dann kein Patentschutz) und auch kein Zeichen ist, durch welches die eigenen Produkte von anderen unterschieden werden sollen (dann kein Markenschutz).

Ich stehe Ihnen gerne für weitere Informationen und eine Beratung bezüglich Ihres Designrechts und Geschmacksmusterrecht zur Verfügung. Die Leistungen umfassen dabei u.a.:

  • Sicherung und Eintragung Ihres Designs
  • Schutz vor der unbefugten Verwendung Ihres Designs (Abmahnung, einstweilige Verfügung und Klageverfahren)
  • Abwehr (unberechtigter) Inanspruchnahmen aufgrund einer vermeintlichen Designrechtverletzung
  • Vertragliche Verwertung, Übertragung und Einräumen von Nutzungsrechten
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