Die Ehescheidung und deren Voraussetzungen

Wann und unter welchen Voraussetzungen kann eine Ehe geschieden werden? Wann kann ich die Ehescheidung beantragen? Was kostet die Ehescheidung? An dieser Stelle finden Sie einen Überblick über die Voraussetzungen, die hierfür erfüllt sein müssen. Hier zunächst die gesetzlichen Voraussetzungen, welche sodann näher erläutert werden:

Die Ehe ist zu scheiden, wenn

  1. die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht (Trennung)
  2. ... und nicht mehr zu erwarten ist, dass sie wiederhergestellt werden kann
  3. die Trennung zum Scheidungstermin bereits mindestens 1 Jahr andauert (einvernehmliche Scheidung) oder
  4. die Trennung zum Scheidungstermin bereits mindestens 3 Jahre andauert (streitige Scheidung)
  5. keine besondere Härte für einen Ehegatten besteht

Das Zerrüttungsprinzip: Kein Verschulden erforderlich

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie endgültig "zerrüttet" ist, d.h. wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht mehr erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt werden wird. Dieser Zustand muss von einer bestimmten Dauer sein (hierzu sogleich mehr). Entgegen einer nach wie vor häufig anzutreffenden Annahme spielt es dabei grundsätzlich keine Rolle, wer an dem Auseinanderleben der Eheleute die Schuld trägt. Diese Frage wird in der Regel auch nicht Gegenstand des Scheidungsverfahrens sein und auch nicht vom Gericht erörtert werden.

Wann besteht eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr?

Das Nichtbestehen bzw. das Nicht-mehr-Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft wird in der Regel dann vermutet, wenn die Ehepartner getrennte Wege gehen und nicht mehr zusammen wohnen. Wird dies beim Scheidungstermin von beiden Ehegatten bejaht, wird das Gericht die Frage auch nicht mehr weiter vertiefen.

Eine Trennung ist jedoch auch innerhalb der Wohnung durchaus möglich und steht der Annahme der "Zerrüttung" der Ehe nicht per se entgegen. Eine solche Konstellation lässt sich häufig bereits aus finanziellen Gründen nicht vermeiden. In diesem Fall wird die Frage, ob tatsächlich eine Trennung gegeben ist, regelmäßig etwas näher beleuchtet werden: Wichtig ist, dass dann innerhalb der Wohnung eine vollständige Trennung von "Tisch und Bett" praktiziert wird. D.h. dass die Ehepartner innerhalb der Wohnung quasi zwei getrennte Haushalte führen und es nicht mehr zu den Gemeinsamkeiten kommt, welche die Ehe zuvor ausgemacht haben: Etwa eine zuvor praktizierte Aufgabenverteilung wie das Kochen und Waschen für den Ehepartner, die regelmäßigen gemeinsamen Mahlzeiten und Freizeitaktivitäten oder gar das Teilen des Ehebetts. Hat sich an diesen Gewohnheiten des Ehepaars nichts geändert, wird das Gericht nur schwer zu dem Ergebnis kommen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht.

Wann ist die Zerrüttung endgültig?

Von einer endgültigen Zerrüttung ohne positive Zukunftsprognose ist dann auszugehen, wenn beide Ehegatten die Scheidung möchten und zum Scheidungstermin bereits seit mindestens einem Jahr getrennt leben.

Eine frühere Scheidung, d.h. noch vor dem Ablauf des Trennungsjahres,  ist nur dann möglich, wenn das Fortführen der Ehe für den antragstellenden Ehepartner eine schlichtweg unzumutbare Härte darstellen würde. Hieran sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bejaht wurde eine solche Härte etwa bei anhaltenden körperlichen oder seelischen Misshandlungen. In diesem Fall ist ausnahmsweise auch die Frage des Verschuldens zu erörtern.

Was ist jedoch, wenn ein Ehepartner die Scheidung nicht möchte?

In diesem Fall kann von einer endgültigen Zerrüttung in der Regel erst nach einer zumindest dreijährigen Trennung ausgegangen werden. Leben die Ehegatten zum Scheidungstermin seit mindestens drei Jahren getrennt, kann die Scheidung auch gegen den ausdrücklichen Willen des anderen Ehegatten ausgesprochen werden. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann sich der Antragsgegner dann noch gegen die Scheidung wehren. Denkbar ist dies etwa bei einer besonders langen Ehedauer, während der sich ein Ehegatte besonders durch die Pflege des anderen verdient gemacht hat, oder wenn davon auszugehen ist, dass sich der Ehepartner nach der Scheidung, etwa aus Alters- und  Gesundheitsgründen, schlichtweg nicht mehr zurechtfinden wird. Solche Entscheidungen sind jedoch die absolute Ausnahme.

Wann kann ich den Scheidungsantrag stellen?

Die vorgenannten Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Ehescheidung vorliegen. Da in der Regel mit einer Verfahrensdauer von zumindest mehreren Monaten bis zu über einem Jahr ab der Antragstellung zu rechnen ist, kann der Antrag spekulativ bereits mehrere Wochen oder Monate vor dem Ablauf der oben genannten Trennungsfristen gestellt werden. Man trägt dann jedoch das Risiko, dass das Gericht ausnahmsweise doch bereits einen früheren Scheidungstermin anberaumt und dass die Voraussetzungen für den Ausspruch der Scheidung dann noch nicht vorliegen. In diesem Fall müsste der Antrag zurückgewiesen und das Verfahren neu eingeleitet werden. Sicherlich gibt es Möglichkeiten, das Verfahren hinauszuzögern. Das Restrisiko bleibt jedoch.

Eine wichtige Einschränkung ist jedoch dort zu machen, wo die Scheidung mittels der Verfahrenskostenhilfe durchgeführt werden soll: Da im Rahmen der Verfahrenskostenhilfeentscheidung des Gerichts die Erfolgsaussichten des Antrages zu bewerten sind, wird der dahingehende Antrag zurückzuweisen sein, da die Scheidungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Antrages auf Verfahrenskostenhilfe ja gerade noch nicht vorgelegen haben. Der verfrühte Scheidungsantrag ist somit nur dann eine gangbare Möglichkeit, wenn der Antragsteller die Kosten des Verfahrens selbst trägt.

Wie viel kostet das Scheidungsverfahren?

Die Frage nach den Kosten des Scheidungsverfahrens ist komplex und hängt von einer Vielzahl an Faktoren ab. Dieser Problematik haben wir einen eigenen Artikel gewidmet.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung

Go to top