Unterhaltsanspruch der Kinder
Der Unterhalt für das gemeinsame Kind oder die gemeinsamen Kinder ist eines der am häufigsten auftretenden Probleme im Zusammenhang mit einer Trennung oder Scheidung. Die Problemstellungen sind dabei ebenso vielfältig wie die hierzu ergangene Rechtsprechung. Im folgenden versuche ich, Ihnen einen ersten, groben Überblick über die Grundsatzfragen zu geben. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne im Rahmen eines ersten Beratungsgesprächs zur Verfügung.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Unterhaltsanspruch des gemeinsamen Kindes vollkommen unabhängig von Frage ist, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Er hat in den meisten Fällen Priorität vor allen anderen Unterhaltsansprüchen und verlangt dem Verpflichteten sehr viel mehr ab, als etwa der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten.
Wichtig: Der Unterhaltsanspruch besteht erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Unterhalt von dem verpflichteten Elternteil auch ausdrücklich verlangt wird! Kann der Unterhalt nicht gleich beziffert werden (etwa weil die Einkommensverhältnisse unklar sind), reicht es hierfür auch aus, dass von dem gesetzlichen Auskunftsanspruch Gebrauch gemacht wird. Eine rückwirkende Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen möglich. Die Frage des Unterhalts sollte damit sehr zügig nach einer Trennung besprochen und geregelt werden. Bei Zweifeln an der Zahlungsmoral sollte zudem von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, den Unterhaltsanspruch durch die Schaffung eines Unterhaltstitels (etwa kostenfrei beim Jugendamt) abzusichern.
Das minderjährige Kind
Den größten Schutz genießt das noch minderjährige Kind. Der Anspruch besteht gegenüber beiden Elternteilen, wobei dieser aber gegenüber dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch die Betreuungsleistung abgegolten ist (Naturalunterhalt). Ein Geldanspruch besteht somit in der Regel nur gegenüber dem anderen Elternteil. Die Höhe des Unterhalts bemisst sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und orientiert sich an der jeweils aktuell gültigen Düsseldorfer Tabelle.
Um den Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes erfüllen zu können, muss der Unterhaltsverpflichtete sein gesamtes Einkommen bis zu einem monatlichen Selbstbehalt von 1.080 EUR (Stand 2015) einsetzen. Erforderlichenfalls hat der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil auch den Stamm seines Vermögens (Ersparnisse, Immobilien etc.) zu verwerten, um den Unterhaltsanspruch befriedigen zu können. Andere Unterhaltsansprüche, etwa der Kindesmutter, einer neuen Freundin / Ehefrau oder eines volljährigen Kindes, haben demgegenüber zurückzustehen.
Haben mehrere minderjährige Kinder einen Anspruch, stehen diese gleichberechtigt nebeneinander (gleich, aus welcher Beziehung die Kinder jeweils stammen). Das zur Verfügung stehende Einkommen des Unterhaltsschuldners wird dann anteilsmäßig verteilt.
Das volljährige Kind
Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres hat das Kind grundsätzlich alleine für seinen Lebensunterhalt zu sorgen - die Unterhaltspflicht der Eltern endet. Allerdings gibt es hiervon zwei bedeutsame Ausnahmen (siehe unten), die in der täglichen Praxis eine äußerst große Rolle spielen. Zu beachten ist zudem, dass ab sofort beide Eltern Barunterhalt schulden. Auch wenn das Kind noch bei einem Elternteil wohnt, kann dieser sich nicht (mehr) darauf berufen, seine Verpflichtung durch das Bereitstellen von Kost und Logis zu erfüllen. Ab der Volljährigkeit muss sich das Kind zudem das Kindergeld voll auf den Unterhaltsanspruch anrechnen lassen. Schließlich errechnet sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs ab dann nach dem zusammengerechneten Nettoeinkommen beider Elternteile. Mit der Vollendung des 18 Lebensjahres muss das Kind seinen Unterhalt selbst geltend machen.
a) Das privilegierte volljährige Kind
Dem minderjährigen Kind gleichgestellt wird das so genannte privilegierte volljährige Kind. Eine Privilegierung ist dann gegeben, wenn das Kind:
- das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- nicht verheiratet ist
- noch im Haushalt eines Elternteils lebt
- sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet
b) Das volljährige Kind in der Ausbildung / Studium
Auch wenn die allgemeine Schulausbildung (Gymnasium, Realschule) abgeschlossen ist, endet die die Unterhaltsverpflichtung der Eltern nicht zwingend: Die Eltern sind dazu verpflichtet, ihre Kinder so lange finanziell zu unterstützen, bis es eine erste, angemessene Ausbildung (oder Studium) abgeschlossen hat. Im Gegensatz zum minderjährigen und privilegierten volljährigem Kind, ist die Verpflichtung der Eltern etwas gelockert: Es muss Ihnen ein angemessener Selbstbehalt von monatlich 1.300 EUR (Stand 2015) verbleiben.
Eine Zweitausbildung müssen die Eltern in der Regel nicht finanzieren. Dasselbe gilt auch dann, wenn eine Ausbildung oder ein Studium ohne nachvollziehbaren Grund abgebrochen wird. Allerdings gibt es auch hier eine Vielzahl an Ausnahmen Besonderheiten. So kann dem Kind eine gewisse Orientierungsphase zugestanden werden, in welcher es sich bezüglich der gewählten Ausbildung auch noch umentscheiden kann. Dies ist jedoch stets vom Einzelfall abhängig und kann nicht pauschal beurteilt werden.
Für Rückfragen und eine Beratung in Ihrem Fall stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.